Pflichtinformation nach §71 Abs. 11 GEG vor dem Einbau einer Gas- oder Ölheizung

Das Gebäudeenergiegesetz schreibt in § 71 Abs. 11 vor, dass vor dem Einbau einer Heizungsanlage, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, eine Pflichtberatung zu erfolgen hat. Dabei ist auf die möglichen Auswirkungen der Heizungsplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere durch steigende CO2-Preise einzugehen. Die Beratung hat durch eine fachkundige Person zu erfolgen.

Fachkundige Personen sind nach GEG § 60b oder § 88 Absatz 1 GEG:
– Schornsteinfeger*innen nach Anlage A Nummer 12 zu der Handwerksordnung
– Installateur*innen und Heizungsbauer*innen nach Anlage A Nummer 24 zu der Handwerksordnung
– Ofen- und Luftheizungsbauer*innen nach Anlage A Nummer 2 zu der Handwerksordnung
– Energieberater*innen, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes stehen
– anderweitig nach § 88 Absatz 1 GEG berechtigte Personen

Die notwendigen Informationen sowie ein Formular zur Pflichtberatung werden vom BMWK und BMWSB zur Verfügung gestellt und sind als ausfüllbares PDF-Dokument beigefügt: https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Downloads/geg-pflichtinformation-einbau-oel-gasheizung.pdf?__blob=publicationFile&v=14

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