Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz GEG ist maßgebend für den Neubau und die Altbausanierung. Es ist immer hilfreich bei Fragen den genauen Wortlaut eines Gesetzes, einer Verordnung, Norm usw. zukennen oder parat zu haben. Hier gelangen Sie zum gültigen Gebäudeenergiegesetz GEG.

Das Gebäudeenergiegesetz schreibt in § 71 Abs. 11 vor, dass vor dem Einbau einer Heizungsanlage, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, eine Pflichtberatung zu erfolgen hat. Dabei ist auf die möglichen Auswirkungen der Heizungsplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere durch steigende CO2-Preise. Die Beratung hat durch eine fachkundige Person zu erfolgen.

Fachkundige Personen sind nach GEG § 60b oder § 88 Absatz 1 GEG:
– Schornsteinfeger*innen nach Anlage A Nummer 12 zu der Handwerksordnung
– Installateur*innen und Heizungsbauer*innen nach Anlage A Nummer 24 zu der Handwerksordnung
– Ofen- und Luftheizungsbauer*innen nach Anlage A Nummer 2 zu der Handwerksordnung
– Energieberater*innen, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes stehen
– anderweitig nach § 88 Absatz 1 GEG berechtigte Personen

Die notwendigen Informationen sowie ein Formular zur Pflichtberatung werden vom BMWK und BMWSB zur Verfügung gestellt und sind als ausfüllbares PDF-Dokument beigefügt: https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Downloads/geg-pflichtinformation-einbau-oel-gasheizung.pdf?__blob=publicationFile&v=14

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