Neue Förderbedingungen der Bundesförderung ab 21.07.2026

Bis die Änderungen zum 21.07.2026 in Kraft treten ist die Antragsstellung in den KfW-Programmen 261, 263, 458, 459 und 522 ausgesetzt; es werden keine Bestätigungen zum Antrag (BzA) erteilt. Wenn Ihnen bereits eine BzA vorliegt, können Sie noch bis zum 20.07. um 20 Uhr einen Antrag nach den bisherigen Förderbedingungen stellen. Danach ist die Antragsstellung zu den neuen Bedingungen möglich.
Die Progamme BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358, 359) und BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Nichtwohngebäude (523) sind von den Anpassungen nicht betroffen.

Die wichtigesten Änderungen zur Heizungsförderung (KfW 458) im Überblick:

Die Heizungsförderung in voller Höhe wird nur noch gewährt wenn von einem fossilen Heizsystem auf ein erneuerbares gewechselt wird. Für den Ersatz alter EE-Anlagen, die vor 2008 installiert wurden, werden die förderfähigen Kosten und die Fördersätze halbiert. Der Ersatz von neuere EE-Anlagen ab 2008 und der Umstieg von Fernwärme ist nicht mehr förderfähig.
die förderfähigen Kosten reduzieren sich auf 28.000€ für die erste Wohneinheit (WE). Für die zweite bis sechste Wohnung kommen jeweils 15.000€ an förderfähigen Kosten hinzu und ab der siebten Wohnung gelten 8.000€/WE.
Die Höhe der förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit sinkt am 01.02.2027 um 750€ und danach halbjährlich jeweils zum
01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um den gleichen Betrag.
Der Einkommensbonus beträgt für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer:
– 40 % für Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 €,
– 30 % für Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 €,
– 10 % für Haushaltsjahreseinkommen bis 50.000 €.
Die Bemessungsgrenze steigt um jeweils 10.000 €, wenn mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt.
Der Klimageschwindigkeitsbonus wird auf 16 % reduziert. Er sinkt am 01.02.2027 um 4 Prozentpunkte und danach halbjährlich jeweils zum
01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um den gleichen Wert. Damit endet der Klimageschwindigkeitsbonus bereits am 01.08.2028.
Weiterhin gilt die kombinierte Höchstförderung von Grundfördersatz (30 % unverändert) und Boni von 70 %. Eine Ausnahme stellen selbstnutzende Haushalte bis zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 40.000 € dar. Diese können eine kombinierte Höchstförderung von 80 % erhalten.
Informationen der KfW zum geplanten Wertschöpfungsbonus: Im 1. Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus für Wohn- und Nichtwohngebäude eingeführt werden. Die Grundförderung sinkt dann für Wärmepumpen, die ihren Ursprung nicht in der Union (EU plus assoziierte Märkte) haben, auf 15 Prozent. Gleichzeitig erhalten Wärmepumpen, die ihren Ursprung in der Union (EU plus assoziierte Märkte) haben, einen Wertschöpfungsbonus in Höhe von 15 Prozent. Details zur Ausgestaltung des Wertschöpfungsbonus werden zu gegebener Zeit bekannt gegeben.

BEG-Einzelmaßnahmen beim BAFA:

Der iSFP-Bonus wird erst ab der zweiten Maßnahme und ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € nur für den Betrag gewährt, der 30.000 € übersteigt. Neuer WPB-Bonus von 5% für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (außer reine Fenstermaßnahmen) ab dem ersten Quartal 2027.

Die Anpassungen der BEG-Richtlinien werden derzeit noch mit den zuständigen Ressorts abgestimmt. Sobald die endgültigen Förderbedingungen feststehen, werden wir Sie hier informieren. Es gelten auch Änderungen für Nichtwohngebäude und Effizienzhaussanierungen, die wir hier in den nächsten Tagen sukzessive ergänzen.

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